Satzung des Vereins für nachhaltige Verkehrsentwicklung e.V.

 

Verein für nachhaltige Verkehrsentwicklung Berlin e.V.

§1

Der Verein für nachhaltige Verkehrsentwicklung e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Zweck der Körperschaft ist

• Die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes im Bereich des Verkehrs im Sinne einer modernen, ökologischen und nachhaltigen Entwicklung des Verkehrs in Berlin

• Die Förderung der Bildung im Bereich der Gesundheitsvorsorge zur Verhütung von Unfällen und zur Verringerung und Vermeidung von verkehrsbedingten Gesundheitsgefahren (insbesondere Lärm, Luftverschmutzung, Verbesserung der Verkehrssicherheit)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten mit Bezug zum Vereinszweck:

• Informationsweitergabe und -Austausch zwischen der Bevölkerung und den politischen Parteien und anderen öffentlichen Stellen, z.B. durch Eingaben, Petitionen, Anträge

• Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Verkehrspolitik (z.B. durch Betreiben einer Internetseite, Erstellen von Presseerklärungen und Kommunikation mit Vertretern der Presse)

• Gewinnung und Auswertung von Informationen zur Verkehrspolitik (z.B. aus Gutachten, Planungsunterlagen, Gesprächen mit Experten und Vertretern der zuständigen öffentlichen Stellen)

• Erarbeitung von eigenen Konzepten und Vorschlägen im Sinne der oben genannten Zwecke

§2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seite 1/6 §3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verkehrsclub Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Seite 2/6 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Unterjährig eintretende Mitglieder zahlen einen entsprechenden anteiligen Jahresbetrag entsprechend des Anteils an der Zahl der vollen Monate bis zum Beginn des nächsten Beitragsjahres.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§10 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.

Ferner gehören dem Vorstand an (erweiterter Vorstand)

c) Schriftführer

d) Kassenwart

Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert bis zu 500.-€ ist jeweils der 1. oder der 2. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt.

Der 1. oder der 2. Vorsitzende können das Amt des Schriftführers gleichzeitig ausüben.

Seite 3/6 § 11 Vorstand

Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens 50 Prozent der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen drei Monaten durchgeführt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt (Kooptation). Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorstands im Amt.

§12 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Durchführung der Mitgliederversammlung über elektronische Medien (Telefon- oder Videokonferenz) ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des

Vorstandes.

2. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

4. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Seite 4/6 § 14

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Benachrichtigung zur Einladung per e-mail ist zulässig. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist das Mitglied selbst zuständig. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und unterzeichnet. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer, oder bei dessen Abwesenheit durch den vom Versammlungsleiter zuvor bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll

Seite 5/6 folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Änderungen der Satzung können auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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